Schreibtischtaeter ?(4)

Richtigstellung !!!

 

 

AmtsgerichtAue                                                                                         Betreuungsgericht -                                                                                                   Gerichtsstr.1                                                                                                   08280Aue                                                                                                                 

                                                               

Aktenzeichen:  3 XVII 0577/05   /Betreuung Herrn Bernd Txxxxxxxx

Richtigstellung

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach Erhalt Ihres Schreibens vom  27.06.12 , mit Inhalt der  Stellungnahme von 06.06.12 zur Betreuungssache Bernd Txxxxxxxxx, durch Herrn Rxxxx, Referat  Soziale Hilfen - Betreuungsbehörde beim Landratsamt Erzgebirgskreis, frag ich mich, ob die Stellungnahme  von einem verantwortungsvollen Mitarbeiter der Sozial- behörde des Erzgebirgskreises  oder vom Blindenverband  Aue erstellt wurde. Diese Frage stellt  sich zwangsläufig, wenn  man die Stellungnahme  des Herrn Rxxxx, auf meine  Eingabe vom 09.04.12 im Betreuungsverfahren des Herrn Bernd Txxxxxxxx liest.

Thema verfehlt, setzen  Sechs!

 Bei einer Eingabe – Stellungnahme sollte man auf Kritikpunkte eingehen und nicht mit Phrasen, veralteten Gummiparagraphen und  an die Grenzen der Beleidigung  gehende, dem Format und den Charakter  des Absenders widerspiegelnde, ein- seitige Feststellungen antworten.

Ich will mit meiner Kritik keine  Personaldiskussion, sondern zu mehr Verantwort- ungsbewusstsein und Fachkompetenz anregen. Um nochmals klar zu stellen, meine Kritik ging zu keiner Zeit um das mir unterstellte, vorantreiben des Auszugs des Herrn Txxxxxxxxx oder der Kündigung des Herrn Rxxxxxx. Vielmehr geht es mir um den Menschen B. Txxxxxxxx, der auf Grund meiner 21. jährigen Erfahrung mit dem Klientel aus der Suchtproblematik, nicht verwaltet sondern in die sucht- therapeutisch Behandlung  und Betreuung eingebunden werden muss.

Wie kann man als Angestellter einer Sozialbehörde, eine objektive Meinungsbildung und fachlich, kompetente  Einschätzung, auf die Aussagen eines Alkoholkranken und eines  um sein Sitzfleisch bemühten „ Betreuers“  begründen? Warum geht Herr Rxxxx nicht auf die objektiven Kritikpunkte ein? Warum versucht er mit realitäts- fremden Gesetzestexten seine Kompetenz unter Beweis zu stellen?

Warum ignoriert Herr Rxxxx  „Zig“ Eingaben der Mieter des Hauses Kirbachstr. 16, warum befragt er nicht die Handwerker, die Polizei, die Wohnungsverwaltung, Verwandte, das Ordnungsamt, eben Menschen die mit den Hilfebedürftigen,  Herrn  Txxxxxxxxx, täglich Umgang haben?

Zitat Herr Rxxxx : Hinsichtlich der geführten Aussagen wurde ein Gespräch mit Herrn Bxxxxxx sowie dessen Betreuten Herrn Txxxxxxxxx  geführt. Herr Txxxxxxxxx spricht sich sehr lobend über Herrn Bxxxxxx als Betreuer aus und bedient sich gern dessen Hilfe.

Wenn ich mich, wie der Aussage des Herrn Txxxxxxxxx zu entnehmen ist, in überschwemmter Toilette und Handwaschbecken samt Bad und Flur über Wochen wohlfühle und mein „Betreuer“ dies über Wochen nicht wahrnimmt oder duldet, weil  er den Kontakt mit Herrn Txxxxxxxxx  nur vor der Haustür, zur Übergabe der „Getränkebeschaffungshilfe “ pflegt, oder diese nur in den Briefkasten steckt, muss es  zwangsläufig zu dieser Lobhuldigung seines Betreuers kommen.

Sollte es dem „Fachpersonal „des Landratsamtes  noch nicht bekannt sein, alkoholkranke Menschen gehen den Weg des geringsten Widerstandes, sie sagen zu allem „Ja und Amen“, nur um an ihre „ Getränkebeschaffungshilfe“ zu kommen, auch sind sie begnadete Schauspieler.

Zitat Herr Rxxxx : „Durch den Erhalt des persönlichen Kontaktes, wozu der Betreuer verpflichtet ist, konnte ein  Vertrauensverhältnis aufgebaut werden , was schließlich die Voraussetzung ist, um Wohl und die Wünsche des Betroffenen berücksichtigen zu können.“

Wenn dieser Aufbau des Kontaktes unten an der Haustür stattfindet, weil ein Aufenthalt in den Räumlichkeiten des Herrn Txxxxxxxxx (siehe Polizeibericht) durch ätzende Geruchsbelästigung  durch Kot und Urin im überschwemmten Bad und Flur nicht möglich war, dann habe ich als „Betreuer“ etwas falsch gemacht und sehe  die vertrauensbildenden Maßnahmen eher als Alibifunktion und nicht als tatsächliche Pflichterfüllung an.

Zitat Herr Rxxxx : „Selbst in Fällen drohender Verwahrlosung hat der Betreuer des Betroffenen den Lebensentwurf des Betroffenen grundsätzlich zu berücksichtigen und darf erst  eingreifen, wenn hochrangige Rechte wie Leben oder Gesundheit konkret bedroht sind. Soweit nach dem unangekündigten Hausbesuch am 05.06.2012 beurteilt werden kann, erscheint dies im vorliegendem Fall aus Sicht des Unterzeichners keineswegs der Fall zu sein. So befindet sich die Wohnung des Betreuten in einem ordnungsgemäßen Zustand, was Ordnung und Sauberkeit betrifft.“

Warum schönt Herr Rxxxx seine Stellungnahme?

Wie kann es sein das 14 Tage nach dem  nicht angekündigten Besuch bei Herrn Txxxxxxxxx, das gesamte, versiffte, noch nach 1 Woche vor der Haustür stinkende, Polstermobilar  ausgetauscht wurde.(Zeugen können benannt werden)

Wenn der Herr Rxxxx  davon  ausgeht, dass  2x im Jahr, eine Duldung der Verunreinigung der unter der Wohnung des Herrn Txxxxxxxxx  liegende Wohnung, durch Kot und Urin, an Wänden und Decke, neben dem Gestank hinzunehmend  ist und die Geruchsbelästigung im gesamten Treppenaufgang, nebens kontaminierten Handläufen, im Sinne des Gesetzgebers üblich ist, dann stellt sich die Frage, welches Rechtsverständnis Herr Rxxxx,  in Funktion eines Angestellten der Sozialbehörde des Landratsamtes,  in Bezug auf den Mieterschutz und der Gesundheitsfürsorge der anderen Mieter hat. 

Zitat Herr Rxxxx : „Infolge der voran aufgeführten Aspekte können hinsichtlich der Geeignetheit des Herrn Baumann als Betreuer keinerlei Zweifel festgestellt werden. Die Tätigkeit als Betreuer wird ordnungsgemäß ausgeführt.  Die Aussagen des Mieters, Herrn Wolfgang Blume stehen nicht im Verhältnis zur Realität und sind von daher nicht gerechtfertigt.“

Mit wie viel  Ignoranz, Oberflächlichkeit  und  fehlendem  Verantwortungs bewusst- sein  muss man ausgestattet sein, um beim Landratsamt Erzgebirgskreis, Abteilung  Arbeit, Jugend, Soziales und Gesundheit, Referat „ Soziale  Hilfen – Betreuungs- behörde“  Anstellung zu finden?

Wie vielen  Menschen im Umfeld der Herrn Txxxxxxxxx  kann ein Angestellter des Landratsamtes Erzgebirgskreis, Referat „ Soziale Hilfen – Betreuungsbehörde “bei  Nennung von Tatsachen, ungerügt  Realitätsverlust unterstellen, obwohl  ihm per Eingabe  vermittelt wurde, dass sich die Eingabe des Herrn Blume  auf der Willensbekundung aller Mieter des Hauses Kirbachstr.16 begründet? Schlussfolgernd  muss man aus der Aussage des Herrn Rxxxx  ableiten, dass alle die seine Einschätzung  nicht befürworten, an Realitätsverlust leiden. So kann ich auch nur den Hinweis des  Betreuungsgerichts  im Anschreiben werten, (Es ergeht der Hinweis, dass weder ein Fehlverhalten noch ein  Kündigungsgrund vorliegt.) ja, wer will schon an Realitätsverlust leiden?

Da ich bisher keine Symptome von Realitätsverlust verspürte und auch sonst keine Fehlentwicklung  im geistigen Bereich feststellen konnte, aber durch die Feststellung des Herrn Rxxxx „verunsichert“ bin, werde ich den Schriftverkehr öffentlich machen und durch demokratischer Abstimmung, auf meiner, die soziale Arbeit betreffenden  Internetseite , den Realitätsverlust beurteilen lassen.

Sollte Herrn Rxxxx  seine Aussage, spricht Stellungnahme  als unumstößlich an- sehen, bin ich gern bereit, seine “ fachliche Kompetenz“ und  den Profilierungs- drang zu fördern, sprich ihn in Print und Fernsehmedien  ins rechte Licht rücken.

Nun Hinweis von mir :

Nicht verwalten,

Sozial und Suchtarbeit  ist das Zaubermittel,

beides findet nicht am Schreibtisch statt.

 Ach ja, wie war das mit den Krähen und den Augen …………… ?

Um den Eindruck des alleinigen Realitätsverlustes zu vermeiden, las ich die Mieter des Hauses Kirbachstr. 16, teilhaben an der von Herrn  Rxxxx erstellten,  irrele- vanten  Stellungnahme.

Ich möchte sie davon in Kenntnis setzen, dass die Unterzeichner des Richtig- stellungschreibens , alles Betroffene vom angedachten Realitätsverlust, des Herrn Rxxxx sind.

Wir, die Mieter des Hauses  Kirbachstr.16 verwehren uns entschieden gegen die unqualifizierten Äußerung des Herrn Rxxxx !

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………………………………………………………………………..                      Wolfgang Blume


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