Schreibtischtaeter ?(4)
Richtigstellung !!!
AmtsgerichtAue Betreuungsgericht - Gerichtsstr.1 08280Aue
Aktenzeichen: 3 XVII 0577/05 /Betreuung Herrn Bernd Txxxxxxxx
Richtigstellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Erhalt Ihres Schreibens vom 27.06.12 , mit Inhalt der Stellungnahme von 06.06.12 zur Betreuungssache Bernd Txxxxxxxxx, durch Herrn Rxxxx, Referat Soziale Hilfen - Betreuungsbehörde beim Landratsamt Erzgebirgskreis, frag ich mich, ob die Stellungnahme von einem verantwortungsvollen Mitarbeiter der Sozial- behörde des Erzgebirgskreises oder vom Blindenverband Aue erstellt wurde. Diese Frage stellt sich zwangsläufig, wenn man die Stellungnahme des Herrn Rxxxx, auf meine Eingabe vom 09.04.12 im Betreuungsverfahren des Herrn Bernd Txxxxxxxx liest.
Thema verfehlt, setzen Sechs!
Bei einer Eingabe – Stellungnahme sollte man auf Kritikpunkte eingehen und nicht mit Phrasen, veralteten Gummiparagraphen und an die Grenzen der Beleidigung gehende, dem Format und den Charakter des Absenders widerspiegelnde, ein- seitige Feststellungen antworten.
Ich will mit meiner Kritik keine Personaldiskussion, sondern zu mehr Verantwort- ungsbewusstsein und Fachkompetenz anregen. Um nochmals klar zu stellen, meine Kritik ging zu keiner Zeit um das mir unterstellte, vorantreiben des Auszugs des Herrn Txxxxxxxxx oder der Kündigung des Herrn Rxxxxxx. Vielmehr geht es mir um den Menschen B. Txxxxxxxx, der auf Grund meiner 21. jährigen Erfahrung mit dem Klientel aus der Suchtproblematik, nicht verwaltet sondern in die sucht- therapeutisch Behandlung und Betreuung eingebunden werden muss.
Wie kann man als Angestellter einer Sozialbehörde, eine objektive Meinungsbildung und fachlich, kompetente Einschätzung, auf die Aussagen eines Alkoholkranken und eines um sein Sitzfleisch bemühten „ Betreuers“ begründen? Warum geht Herr Rxxxx nicht auf die objektiven Kritikpunkte ein? Warum versucht er mit realitäts- fremden Gesetzestexten seine Kompetenz unter Beweis zu stellen?
Warum ignoriert Herr Rxxxx „Zig“ Eingaben der Mieter des Hauses Kirbachstr. 16, warum befragt er nicht die Handwerker, die Polizei, die Wohnungsverwaltung, Verwandte, das Ordnungsamt, eben Menschen die mit den Hilfebedürftigen, Herrn Txxxxxxxxx, täglich Umgang haben?
Zitat Herr Rxxxx : Hinsichtlich der geführten Aussagen wurde ein Gespräch mit Herrn Bxxxxxx sowie dessen Betreuten Herrn Txxxxxxxxx geführt. Herr Txxxxxxxxx spricht sich sehr lobend über Herrn Bxxxxxx als Betreuer aus und bedient sich gern dessen Hilfe.
Wenn ich mich, wie der Aussage des Herrn Txxxxxxxxx zu entnehmen ist, in überschwemmter Toilette und Handwaschbecken samt Bad und Flur über Wochen wohlfühle und mein „Betreuer“ dies über Wochen nicht wahrnimmt oder duldet, weil er den Kontakt mit Herrn Txxxxxxxxx nur vor der Haustür, zur Übergabe der „Getränkebeschaffungshilfe “ pflegt, oder diese nur in den Briefkasten steckt, muss es zwangsläufig zu dieser Lobhuldigung seines Betreuers kommen.
Sollte es dem „Fachpersonal „des Landratsamtes noch nicht bekannt sein, alkoholkranke Menschen gehen den Weg des geringsten Widerstandes, sie sagen zu allem „Ja und Amen“, nur um an ihre „ Getränkebeschaffungshilfe“ zu kommen, auch sind sie begnadete Schauspieler.
Zitat Herr Rxxxx : „Durch den Erhalt des persönlichen Kontaktes, wozu der Betreuer verpflichtet ist, konnte ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden , was schließlich die Voraussetzung ist, um Wohl und die Wünsche des Betroffenen berücksichtigen zu können.“
Wenn dieser Aufbau des Kontaktes unten an der Haustür stattfindet, weil ein Aufenthalt in den Räumlichkeiten des Herrn Txxxxxxxxx (siehe Polizeibericht) durch ätzende Geruchsbelästigung durch Kot und Urin im überschwemmten Bad und Flur nicht möglich war, dann habe ich als „Betreuer“ etwas falsch gemacht und sehe die vertrauensbildenden Maßnahmen eher als Alibifunktion und nicht als tatsächliche Pflichterfüllung an.
Zitat Herr Rxxxx : „Selbst in Fällen drohender Verwahrlosung hat der Betreuer des Betroffenen den Lebensentwurf des Betroffenen grundsätzlich zu berücksichtigen und darf erst eingreifen, wenn hochrangige Rechte wie Leben oder Gesundheit konkret bedroht sind. Soweit nach dem unangekündigten Hausbesuch am 05.06.2012 beurteilt werden kann, erscheint dies im vorliegendem Fall aus Sicht des Unterzeichners keineswegs der Fall zu sein. So befindet sich die Wohnung des Betreuten in einem ordnungsgemäßen Zustand, was Ordnung und Sauberkeit betrifft.“
Warum schönt Herr Rxxxx seine Stellungnahme?
Wie kann es sein das 14 Tage nach dem nicht angekündigten Besuch bei Herrn Txxxxxxxxx, das gesamte, versiffte, noch nach 1 Woche vor der Haustür stinkende, Polstermobilar ausgetauscht wurde.(Zeugen können benannt werden)
Wenn der Herr Rxxxx davon ausgeht, dass 2x im Jahr, eine Duldung der Verunreinigung der unter der Wohnung des Herrn Txxxxxxxxx liegende Wohnung, durch Kot und Urin, an Wänden und Decke, neben dem Gestank hinzunehmend ist und die Geruchsbelästigung im gesamten Treppenaufgang, nebens kontaminierten Handläufen, im Sinne des Gesetzgebers üblich ist, dann stellt sich die Frage, welches Rechtsverständnis Herr Rxxxx, in Funktion eines Angestellten der Sozialbehörde des Landratsamtes, in Bezug auf den Mieterschutz und der Gesundheitsfürsorge der anderen Mieter hat.
Zitat Herr Rxxxx : „Infolge der voran aufgeführten Aspekte können hinsichtlich der Geeignetheit des Herrn Baumann als Betreuer keinerlei Zweifel festgestellt werden. Die Tätigkeit als Betreuer wird ordnungsgemäß ausgeführt. Die Aussagen des Mieters, Herrn Wolfgang Blume stehen nicht im Verhältnis zur Realität und sind von daher nicht gerechtfertigt.“
Mit wie viel Ignoranz, Oberflächlichkeit und fehlendem Verantwortungs bewusst- sein muss man ausgestattet sein, um beim Landratsamt Erzgebirgskreis, Abteilung Arbeit, Jugend, Soziales und Gesundheit, Referat „ Soziale Hilfen – Betreuungs- behörde“ Anstellung zu finden?
Wie vielen Menschen im Umfeld der Herrn Txxxxxxxxx kann ein Angestellter des Landratsamtes Erzgebirgskreis, Referat „ Soziale Hilfen – Betreuungsbehörde “bei Nennung von Tatsachen, ungerügt Realitätsverlust unterstellen, obwohl ihm per Eingabe vermittelt wurde, dass sich die Eingabe des Herrn Blume auf der Willensbekundung aller Mieter des Hauses Kirbachstr.16 begründet? Schlussfolgernd muss man aus der Aussage des Herrn Rxxxx ableiten, dass alle die seine Einschätzung nicht befürworten, an Realitätsverlust leiden. So kann ich auch nur den Hinweis des Betreuungsgerichts im Anschreiben werten, (Es ergeht der Hinweis, dass weder ein Fehlverhalten noch ein Kündigungsgrund vorliegt.) ja, wer will schon an Realitätsverlust leiden?
Da ich bisher keine Symptome von Realitätsverlust verspürte und auch sonst keine Fehlentwicklung im geistigen Bereich feststellen konnte, aber durch die Feststellung des Herrn Rxxxx „verunsichert“ bin, werde ich den Schriftverkehr öffentlich machen und durch demokratischer Abstimmung, auf meiner, die soziale Arbeit betreffenden Internetseite , den Realitätsverlust beurteilen lassen.
Sollte Herrn Rxxxx seine Aussage, spricht Stellungnahme als unumstößlich an- sehen, bin ich gern bereit, seine “ fachliche Kompetenz“ und den Profilierungs- drang zu fördern, sprich ihn in Print und Fernsehmedien ins rechte Licht rücken.
Nun Hinweis von mir :
Nicht verwalten,
Sozial und Suchtarbeit ist das Zaubermittel,
beides findet nicht am Schreibtisch statt.
Ach ja, wie war das mit den Krähen und den Augen …………… ?
Um den Eindruck des alleinigen Realitätsverlustes zu vermeiden, las ich die Mieter des Hauses Kirbachstr. 16, teilhaben an der von Herrn Rxxxx erstellten, irrele- vanten Stellungnahme.
Ich möchte sie davon in Kenntnis setzen, dass die Unterzeichner des Richtig- stellungschreibens , alles Betroffene vom angedachten Realitätsverlust, des Herrn Rxxxx sind.
Wir, die Mieter des Hauses Kirbachstr.16 verwehren uns entschieden gegen die unqualifizierten Äußerung des Herrn Rxxxx !
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……………………………………………………………………….. Mit freudlichen Grüßen
……………………………………………………………………….. Wolfgang Blume
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